Beratung für Familien

Beratung vor einvernehmlicher Scheidung

  • gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG

Besuchsbegleitung nach Trennung/Scheidung

  • wurden eingerichtet, um die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil zu unterstützen und damit die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung auch nach Trennung oder Scheidung durch sog „Besuchsbegleitung“ neutraler dritter Personen zu erleichtern.

Besuchsbegleitung für Pflegekinder

  • Den Kontakt, begleitet durch eine 3. Neutrale Person, zur leiblichen Herkunftsfamilie unterstützen und gewährleisten.

Erziehungsberatung

  • Es ist Aufgabe von Erziehungsberatung, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in ihren Familien zu unterstützen und die Erziehungsfähigkeit von Eltern oder Elternteilen zu fördern. Diese kann auch gerichtlich § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG angeordnet werden.